Mutterschaftsschutz

Schwangere Frauen und stillende Mütter benötigen als Arbeitnehmerinnen besonderen Schutz. Sie sind so zu beschäftigen, dass weder ihre Gesundheit noch diejenige des Kindes beeinträchtigt wird.

Betriebe mit gefährlichen und/oder beschwerlichen Arbeiten für Mutter und Kind müssen eine Risikobeurteilung durch eine Fachperson durchführen lassen und Arbeitnehmerinnen bereits vor Eintreten einer möglichen Schwangerschaft über die Gefährdungen am Arbeitsplatz informieren.

Schwangere und stillende Frauen dürfen nur mit Ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Anstelle von Abend- oder Nachtarbeit und anstelle einer gefährlichen oder beschwerlichen Arbeit muss eine andere, gleichwertige Arbeit angeboten werden.

Ab dem 8. Schwangerschaftsmonat bis zur Geburt besteht ein generelles Arbeitsverbot zwischen 20:00 und 06:00 Uhr. Kann keine gleichwertige Ersatzarbeit angeboten werden, muss 80 Prozent des Lohnes weiterbezahlt werden.

Nach der Geburt des Kindes besteht ein Arbeitsverbot von 8 Wochen. Die Arbeitnehmerin hat zudem Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen (OR Art. 329f.)

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