Arbeits- und Ruhezeiten

Ausgeglichene Arbeits- und Ruhezeiten verhindern sowohl Übermüdungserscheinungen als auch damit zusammenhängende Unfälle. Das Arbeitsgesetz beschränkt die zulässige Arbeitszeit, legt Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten fest, die zwischen den Arbeitsstunden und Arbeitstagen eingehalten werden müssen.

Das Arbeitsgesetz schützt damit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Übermüdung und Unfällen und ermöglicht ihnen, am sozialen Leben teilzunehmen. Im Arbeitsvertrag oder in einem Gesamtarbeitsvertrag können die Arbeitszeiten zusätzlich eingeschränkt werden.

Die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen des Arbeitsgesetzes gelten nicht für alle Berufsbranchen. Es gibt Ausnahmen, in welchen andere gesetzliche Grundlagen gelten. So gilt z. B. die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer/innen (Chauffeurverordnung, ARV) sowie das Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) für die entsprechenden Branchen.

Nacht- und Sonntagsarbeit sind grundsätzlich verboten. Es gibt generelle Ausnahmen für Betriebe, die auf Nacht- und Sonntagsarbeit angewiesen sind. Die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetzt umschreibt die bei Vorliegen besonderer Verhältnisse nach Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes möglichen Abweichungen von den gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften und bezeichnet die Betriebsarten oder Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, welche unter diese Abweichungen fallen. Sie bezeichnet für die einzelnen Branchen oder Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen den Umfang der Abweichungen.

Für Jugendliche unter 18 Jahren wird Nacht- und Sonntagsarbeit nur dann bewilligt, wenn dies zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung notwendig ist.

Voraussetzungen für eine Nacht- und Sonntagsarbeitsbewilligung oder einen ununterbrochenen Betrieb muss ein «dringendes Bedürfnis» nach Art. 27 ArGV 1 nachgewiesen werden. Es lieg vor, wenn:

a. es weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen möglich ist, die Arbeiten tagsüber oder abends an Werktagen durchzuführen; und

b. die Arbeiten:

1. zusätzlich anfallen und zeitlich nicht aufschiebbar sind, oder

2. aus Gründen der Gesundheit oder der Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder aus anderen Gründen des öffentlichen Interesses in der Nacht oder am Sonntag erledigt werden müssen.

Ein dringendes Bedürfnis liegt zudem vor, wenn zeitlich begrenzte Arbeitseinsätze in der Nacht oder am Sonntag erforderlich sind im Rahmen von: a. besonderen Firmenanlässen, wie Jubiläen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind; oder b. Veranstaltungen, die auf lokale Besonderheiten zugeschnitten sind.

Ein dringendes Bedürfnis für Nachtarbeit im Sinne von Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes liegt vor, wenn Betriebe mit einem zweischichtigen Arbeitszeitsystem:

a. aus Gründen der täglichen Auslastung regelmässig auf eine Betriebszeit von 18 Stunden angewiesen sind; b. nicht mehr als eine Randstunde in Anspruch nehmen; und

c. dadurch die Leistung von weiterer Nachtarbeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr vermieden werden kann.

Die Kantonalen Arbeitsinspektorate prüfen und erteilen Bewilligungen für vorübergehende Nacht- und/oder Sonntagsarbeit für maximal:

  • 6 Monate Nachtarbeit

Dauert ein Einsatz unerwartet länger als sechs Monate und ist die Verzögerung nicht dem Betrieb zuzuschreiben, so kann die kantonale Behörde die Bewilligung um höchstens drei Monate verlängern.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO prüft und erteilt Bewilligungen für dauernd, regelmässig und wiederkehrende Arbeiten, die die vorübergehende Dauer überschreiten.

nach oben