Jugendarbeitsschutz

Für Jugendliche können bestimmte Tätigkeiten belastender sein als für Erwachsene. Das Arbeitsgesetz und seine Verordnungen enthalten deshalb besondere Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmenden unter 18 Jahren.

Jugendliche ab 13 Jahren dürfen beschäftigt werden für leichte Arbeiten, die keinen negativen Einfluss auf deren Gesundheit, Sicherheit sowie die physische und psychische Entwicklung haben. Zudem darf dadurch weder der Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigt sein. Weiter sind die arbeitszeitlichen Beschränkungen beim Einsatz von Jugendlichen zu beachten.

Ausserhalb der beruflichen Grundbildung ist die Beschäftigung von Jugendlichen für gefährliche Arbeiten generell verboten. Untersagt ist zudem die Beschäftigung von Arbeitnehmenden unter 18 Jahren in Nachtlokalen, Dancings, Diskotheken und Barbetrieben.

Unter 16 Jahren dürfen Jugendliche für die Bedienung von Gästen in Hotels, Restaurants und Cafés lediglich im Rahmen der beruflichen Grundbildung oder anlässlich eines Berufswahlpraktikums eingesetzt werden.

Die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie in der Werbung muss dem zuständigen kantonalen Arbeitsinspektorat gemeldet werden.

Der Einsatz von jugendlichen Arbeitnehmenden während der Nacht oder an Sonntagen untersteht einer Bewilligungspflicht, wobei Ausnahmen für gewisse berufliche Grundbildungen bestehen.

nach oben