INTERKANTONALER VERBAND FÜR ARBEITNEHMERSCHUTZ (IVA) STATUTEN
I. NAME, SITZ, ZWECK
Art. 1
Der INTERKANTONALE VERBAND FÜR ARBEITNEHMERSCHUTZ - IVA ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Zivilgesetzbuches. Der Sitz des Verbandes befindet sich am Amtssitz des jeweiligen Präsidenten bzw. der jeweiligen Präsidentin.
Art. 2
Der Verband bezweckt die Unterstützung seiner Mitglieder bei der Durchführung aller Aufgaben des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere durch:
a) Förderung des Arbeitnehmerschutzes bei Arbeit gebenden, Arbeit nehmenden, betroffenen Verbänden und Sozialpartnern;
b) Förderung des Arbeitnehmerschutzgedankens in der Bevölkerung;
c) Ausbildung, Weiterbildung und Information aller am Arbeitnehmerschutz Beteiligten;
d) Koordination der Umsetzung des Rechtes in den Vollzug;
e) Erarbeitung von Vorschlägen, Anträgen, Berichten zu Fragen des Arbeitnehmerschutzes zuhanden des Bundes, der Kantone und Verbände;
f) Wahrnehmung der Interessen der kantonalen Vollzugsbehörden;
g) Förderung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesstellen, Organisationen auf Bundesebene, Fachverbänden und internationalen Stellen;
h) Öffentlichkeitsarbeit.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3
Mitglied des Verbandes können alle kantonalen Amtsstellen der Schweiz und die Amtsstelle des Fürstentums Liechtensteins werden, die sich mit Arbeitnehmerschutz befassen.
Vertreter und Vertreterinnen von Mitgliedern, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
III. ORGANE
Art. 4
Organe des Verbandes sind:
a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Kontrollstelle;
d) die Geschäftsstelle;
e) der Vorstands - Ausschuss.
Art. 5
Jedes Jahr findet mindestens eine Generalversammlung statt.
Art. 6
Die Generalversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Festlegung der Politik des Verbandes;
b) Genehmigung des Voranschlages, der Rechnung und des Jahresberichtes;
c) Festsetzung der Jahresbeiträge;
d) --;
e) Wahl des Vorstandes, dessen Präsidenten bzw. Präsidentin und der Kontrollstelle;
f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Art. 7
Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Seine Mitglieder sind wiederholt wählbar. Der Vorstand besteht aus höchstens neun Vertretern und Vertreterinnen von Mitgliedern, die
folgende Bereiche vertreten:
a) Präsident bzw. Präsidentin Verband;
b) Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin;
c) Kassier bzw. Kassiererin;
d) Präsident bzw. Präsidentin der Conférence romande et tessinoise des offices cantonaux de protection des travailleurs;
e) Präsident bzw. Präsidentin der Region Nordwestschweiz;
f) Präsident bzw. Präsidentin der Region Ostschweiz;
g) Präsident bzw. Präsidentin der Region Zentralschweiz;
h) Präsident bzw. Präsidentin der Technischen Fachkommission;
i) Präsident bzw. Präsidentin der Juristischen Fachkommission.
Keines der unter a) bis i) aufgeführten Ämter wird durch die gleiche Person besetzt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf
Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.
Art. 8
Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
a) Planung der Politik des Verbandes;
b) Definition der IVA - Geschäftsfelder;
c) Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung und weiterer Veranstaltungen;
d) Erledigung der ihm von der Generalversammlung und an weiteren Veranstaltungen übertragenen Geschäfte
e) Erstellen des Voranschlages, Kassen- und Protokollführung;
f) Besorgung aller laufenden Geschäfte, einschliesslich Eingehen finanzieller Verpflichtungen im Rahmen des genehmigten Voranschlages;
g) Einsetzung von Arbeitsgruppen;
h) Abordnung von Vertretern und Vertreterinnen des Verbandes in Organisationen von grosser Bedeutung;
i) Wahl der Kommissionen und deren Präsident bzw. Präsidentin;
j) Bestellung und Führung der Geschäftsstelle;
k) Wahl des Vorstands - Ausschusses.
i) Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung an einzelne Vorstandsmitglieder für besondere Leistungen im Rahmen des Budgets.
Art. 9
Die Kontrollstelle wird für drei Jahre gewählt. Ihre Mitglieder sind wiederholt wählbar. Die Kontrollstelle besteht aus zwei Vertretern bzw. Vertreterinnen von Mitgliedern. Sie prüft zu
Handen der Generalversammlung die Jahresrechnung und den Vermögensstand und stellt der Generalversammlung Antrag betreffend Genehmigung.
Art. 10
Die Geschäftsstelle wird vom Vorstand bestellt. Sie unterstützt den Präsidenten bzw. die Präsidentin und den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin bei der Führung der Geschäfte.
Art. 11
Der Vorstands - Ausschuss wird für drei Jahre vom Vorstand gewählt. Seine Mitglieder sind wiederholt wählbar. Der Ausschuss besteht aus dem Präsidentin bzw. der Präsidentin, dem
Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin, dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Technischen oder Juristischen Fachkommission und einem Präsidenten bzw. einer Präsidentin
einer Regionalkonferenz. Der Vorstands - Ausschuss bereitet die Vorstandsgeschäfte vor.
IV. UNTERORGANISATIONEN
Art. 12
Die Mitglieder des Verbandes sind gleichzeitig Mitglieder folgender Regionalgruppen:
a) Conférence romande et tessinoise des offices cantonaux de protection des travailleurs, umfassend die Kantone BE (frz), FR, GE, JU, NE, TI, VD, VS;
b) Region Nordwestschweiz, umfassend die Kantone AG, BE (dt), BL, BS, SO;
c) Region Zentralschweiz, umfassend die Kantone LU, NW, OW, SZ, UR, ZG;
d) Region Ostschweiz, umfassend die Kantone Al, AR, Fürstentum Liechtenstein, GL, GR, SG, SH, TG, ZH.
Die Aufgabe der Regionalgruppen besteht insbesondere in der Wahrnehmung der Aufgaben
gemäss Art. 2 auf regionaler Ebene zu Handen des Vorstandes.
Art. 13
Der Verband bildet aus Vertretern bzw. Vertreterinnen seiner Mitglieder nach Möglichkeit unter Berücksichtigung einer angemessenen regionalen Verteilung:
a) eine Technische Fachkommission. Diese bearbeitet technische Fragen zu Handen des Vorstandes;
b) eine Juristische Fachkommission. Diese bearbeitet rechtliche Fragen zu Handen des Vorstandes. Die Kommissionen konstituieren sich selbst, ausgenommen die Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin.
V. ASSOZIATION MIT DEM VERBAND SCHWEIZERISCHER ARBEITSMARKTBEHÖRDEN (VSAA)
Art. 14
Der IVA ist, als assoziierter Fachverband, Mitglied des Verbands Schweizerischer Arbeitsmarktbehörden (VSAA).
Die Zusammenarbeit mit dem VSAA wird in einer Vereinbarung unter Einhaltung der Statuten des VSAA und des IVA geregelt.
Der Präsident bzw. die Präsidentin des IVA ist Geschäftsleitungsmitglied des VSAA.
Der Vorstand des IVA bestimmt jeweils, wer als Vertreter oder Vertreterin des IVA an den Generalversammlungen und, falls angezeigt, an den Plenarversammlungen des VSAA teilnimmt.
Als assoziierter Fachverband des VSAA bearbeitet der IVA seine strategischen Fragen zu Handen der Geschäftsleitung des VSAA.
Die Sitzungen der leitenden Gremien des IVA sind mit den Sitzungen der Geschäftsleitung des VSAA zeitlich und inhaltlich zu koordinieren.
Der Präsident bzw. die Präsidentin des IVA ist für die ordnungsgemässe Vorlage von Anträgen und Beschlüssen und die laufende Information zuhanden der Geschäftsleitung des VSAA verantwortlich.
Der IVA kann, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, auf das Ende des Geschäftsjahres aus dem VSAA austreten.
VI. FINANZIELLES
Art. 15
Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen;
b) Verkaufserlös von Drucksachen, Instruktionsschriften, Schulungsmaterial usw.;
c) Erträgen aus Dienstleistungen;
d) Zuwendungen und Gönnerbeiträgen;
e) Zinsen des Vereinsvermögens.
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist auf die Höhe des Jahresbeitrages gemäss Beilage beschränkt. Diese Beilage ist Bestandteil der Statuten.
Für die Verbindlichkeiten des VSAA, dessen assoziierter Fachverband der IVA ist, haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen des VSAA. Eine Haftung des IVA für die Verbindlichkeiten des VSAA ist ausgeschlossen.
VII. AUFLOESUNG DES VEREINS
Art. 16
Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 2. Juni 1945, revidiert am 25. September 1959, am 26. September 1968 und am 8. September 1995 und am 5. September 2003.
Die Statuten sind an der Generalversammlung vom 16. September 2010 angenommen worden und treten sofort in Kraft.
Rheinfelden, 16. September 2010
INTERKANTONALER VERBAND FÜR ARBEITNEHMERSCHUTZ (IVA)
Präsident: Vizepräsident:
Dr. Peter Meier François Czech





